Satzung

Der Tennisverein führt den Namen „Tennisverein Kleinenbremen“. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß. Der Tennisverein hat seinen Sitz in Porta Westfalica, Stadtteil Kleinenbremen, Kreis Minden Lübbecke. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden unter Nr. 6 VR 676 eingetragen.

  1. Der Tennisverein verfolgt als Gemeinschaft von den Tennissport Ausübenden und den –unterstützenden Personen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung und zwar insbesondere durch Förderung und Ausübung des Tennissports.
  2. Der Tennisverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied des Tennisvereins kann jede Person unabhängig von ihrer rassischen, religiösen und politischen Bildung werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Aufnahme eines Jugendlichen setzt die schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten voraus. Im Falle der Ablehnung erhält der Antragsteller einen begründeten Bescheid.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
    a. Der Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer 4 wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    b. Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen seine Pflichten als Mitglied Weise verstößt und eine nur vorübergehende Untersagung der Ausübung der Mitgliedsrechte wegen der Schwere des Verstoßes nicht gerechtfertigt ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen einer Woche seit Zugehen des Ausschlussbescheides schriftlich und begründet beim Vorstand einzulegen. Etwaige Verbindlichkeiten eines Ausgeschiedenen oder Ausgeschlossenen dem Verein gegenüber bleiben bestehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Abfindung, Beitragsrückvergütung oder ähnliche Vergütung.
  1. Die Mitglieder des Tennisvereins gliedern sich in ordentliche, jugendliche, passive und Ehrenmitglieder auf. 
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder über 18 Jahren. 
  3. Jugendliche Mitglieder sind alle jugendlichen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden. 
  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die dem Tennissport nicht aktiv ausüben. Die Umwandlung der passiven in aktive Mitglieder ist jederzeit möglich. 
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Tennissport und insbesondere um den Tennisverein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel- Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen. 
  6. Die Mitglieder sind im Hinblick der Zweckbestimmung des Vereins verpflichtet, das sportliche Ansehen des Tennisvereins zu fördern, sowie die Spiel- und Tennisordnung, die Haus- und Platzordnung, sowie alle sonstigen Anweisungen und Richtlinien, die vom Vorstand im Interesse der Arbeit und Zweckbestimmung des Tennisvereins herausgegeben wurden, zu befolgen. 
  7. Beim Vorliegen bestimmter Schuldentatbestände, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und oder anerkannt worden sind, kann der Verein von seinen Mitgliedern Nachschussleistungen (entsprechend § 25 BGB) erheben.Die Nachschusspflicht tritt unabhängig von einer entsprechenden Festlegung der Mitgliederversammlung im Falle der Kündigung  der Mitgliedschaft durch das Mitglied ein.Der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Nachschusspflicht entbinden.Für die Erfüllung der Nachschusspflicht haftet das Mitglied nur dem Verein, nicht aber besteht eine Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber.

Gastspieler sind Nichtmitglieder, die von Mitgliedern eingeführt werden und nach Möglichkeit einem Vorstandsmitglied vorzustellen sind. Gastspieler sind dem Verein willkommen und zahlen eine Gebühr, deren Höhe und Neufestsetzung sich nach den Bestimmungen richtet, die für Eintrittsbeiträge und Mitgliederbeiträge gelten.

  1. Aktive Mitglieder und Jugendliche zahlen bei ihrem Eintritt oder beim erstmaligen Übergang von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft einen einmaligen Beitrag, dessen Höhe für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt wird.
  2. Die laufenden Beiträge für die einzelnen Mitgliedsgruppen (§ 4) werden ebenfalls in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Erfolgt keine Neuregelung, so gelten die zuletzt beschlossenen Beiträge weiter.
  3. Beim Eintritt im ersten Halbjahr ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Beim Eintritt im zweiten Halbjahr ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Die Beiträge sind in Halbjahresraten fällig und zwar für das erste Halbjahr bis zum 1. März und für das zweite Halbjahr bis zum 1. September.
  5. Die Beiträge werden ausschließlich bargeldlos im Lastschriftverfahren eingezogen oder durch Dauerauftrag überwiesen.
  6. Die Beiträge sowie etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Organe des Tennisvereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden, b. dem 2. Vorsitzenden, c. dem Schriftführer, d. dem Schatzmeister, e. dem Sportwart, f. dem Jugendwart, g. dem Festwart. Er wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchen Gründen, während seiner Amtszeit aus dem Verein aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.Das gleiche gilt, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig niederlegt, oder an der Ausübung seiner Mitgliedsrechte § 3, Absatz 3 /b) gehindert ist.Bis dahin wird ein Vereinsmitglied durch Beschluss des Vorstandes mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des betreffenden Vorstandsmitgliedes beauftragt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Dem Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Eingehung von Darlehnsverträgen zählt nicht zu den laufenden Geschäften.
  1. In jedem ersten Jahresviertel hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Er kann außerdem jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 Mitglieder die Einberufung bei dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich mit Begründung beantragen.
  2. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, maximal vier Wochen, durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden über das abgelaufene Kalenderjahr und Stellungnahme hierzu. b. Entgegennahme des Kassenberichtes und Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Stellungnahme hierzu. c. Festsetzung der Eintrittsbeiträge, Beiträge für Mitglieder und Beiträge für Gastspieler. d. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. e. Entlastung des Vorstandes. f. Neuwahl des Vorstandes. g. Neuwahl der Kassenprüfer, wobei die Wiederwahl von Kassenprüfern unzulässig ist.
  5. Die oben genannten Punkte sind notwendige Bestandteile der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung.Weitere Punkte kann der Vorsitzende von sich aus oder auf Wunsch einzelner Mitglieder auf die Tagesordnung setzen.
  6. Alle Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Wahl ist jedoch durchzuführen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Anwesenden gefordert wird. In diesem Falle erfolgt eine Abstimmung durch Abgabe verschlossener Stimmzettel.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich der passiven Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder. Jugendliche sind nur stimmberechtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei den Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit.Änderungen der Paragraphen 5 und 6 können mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Das Geschäftsjahr des Tennisvereins ist das Kalenderjahr.

Der Spielbetrieb wird durch die Platzordnung geregelt, die vom Vorstand ausgearbeitet wird und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat, einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines im § 2 Ziffer 1 der Satzung bestimmten Zweckes ist das Vermögen der Stadt Porta Westfalica zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen und einstimmig genehmigt in der Gründungsversammlung vom 21.11.1977, mit Änderungen in den § 1 u. 2, einstimmig beschlossen in der Jahreshauptversammlung von 20.03.1987